§ 1 Name

Der Verein führt den Namen

Heimat- und Verkehrsverein Seebach e.V.

und hat seinen Sitz in D – 77889 Seebach / Ortenaukreis. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Achern unter der Nr. VR 88 eingetragen.

§ 2 Allgemeine Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind die Heimat- und Brauchtumspflege sowie die Fremdenverkehrsförderung.

Es soll dies erreicht werden durch:

a) Die Beratung und Unterstützung der Gemeinde in allen in Satz 1 genannten
Bereichen und die Wahrnehmung dieser Aufgaben, wenn und soweit nicht bereits die Gemeinde tätig ist

b) Die Wahrnehmung der örtlichen Fremdenverkehrsinteressen gegenüber Behörden, Verbänden und Vereinigungen

c) Die Betreuung der Urlaubsgäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt sowie Gästebetreuungsprogramm angeboten werden

d) Die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei Erhöhung des Freizeitwertes und die Bemühung um den Umweltschutz

e) Die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse der Heimat- und Brauchtumspflege sowie des Fremdenverkehrs

f) Die Mitwirkung bei der Erhaltung und Pflege von Kulturgütern und der Durchführung von denkmalpflegerischen Maßnahmen

g) Die Unterhaltung und Pflege der Wassermühlen auf Flst.Nr. 64/1 der Gemarkung Seebach (Vollmer´s Mühle)

h) Die Erhaltung und Pflege heimatlicher Tracht und heimatlichen Brauchtums

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und
erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur
Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln
des Vereins.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres, ferner durch Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

d) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste
erworben haben.

§ 6 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

b) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlung ist vorher schriftlich oder durch örtliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

b)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagsordnung muss bei der ordentlichen Mitliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
aa) Jahresbericht
bb) Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
cc) Wahl der Mitglieder des Vorstands (falls erforderlich)
dd) Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu fünfzehn weiteren Mitgliedern.

b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

c) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

d) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt.

e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
bb) Kassenbericht gegenüber der Mitgliederversammlung
cc) Verwaltung des Vereinsvermögens
dd) Einsetzung von Ausschüssen und Delegierung von bestimmten Aufgaben auf Einzelpersonen.

g) Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem mindestens der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier angehören.

§ 10 Kassenprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.

b) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstands, sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr.

§ 12 Die Beitragsordnung

a) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert.

b) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 13 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der
anwesenden Stimmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlang die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 01. April 1981 in Kraft.

Die bisherige Satzung verliert ihre Gültigkeit am 31. März 1981.

Seebach, den 07. März 1981